Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
- 2.
- den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- b)
- der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- d)
- Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
- 3.
- dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24039 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/20429, 19/22081, 19/22346 Nr. 1.22 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. November 2020