(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 50.
(2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der gestreckten Stilllegung nicht verlängert wird.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/18472 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) - Drucksache 19/17342 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. April 2020
- 2. 20/4300 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen RevierBundestag Drucksachen · 8. November 2022