(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur jedem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19.
(2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Ausschreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Reduzierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4 anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Satz 1 +++)
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/20714 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/17342, 19/18472, 19/18779 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13398, 19/14623, 19/14939 Nr. 5 - Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes KohleregionenBundestag Drucksachen · 2. Juli 2020
- 2. 19/25494 - Antrag: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des KohleverstromungsbeendigungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Januar 2021