(1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zu dem Überführungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt.
(3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anforderung des jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungszeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Stilllegungszeitpunkt zu übermitteln.
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Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/23923 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23333 - Transparenz bei Ermittlung der Entschädigungen an die Braunkohle-Tagebau- und -Kraftwerksbetreiber RWE und LEAGBundestag Drucksachen · 3. November 2020
- 2. 19/18987 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17674 - Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Gesetzentwurf des KohleausstiegsgesetzesBundestag Drucksachen · 6. Mai 2020
- 3. 19/17342 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 4. 19/18472 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) - Drucksache 19/17342 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. April 2020
- 5. 19/21461 - Kleine Anfrage: Beschäftigungspolitische Zukunft nach dem KohleausstiegBundestag Drucksachen · 5. August 2020
- 6. 19/17044 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Februar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Februar 2020
- 7. 19/20754 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/17342, 19/18472, 19/18779 Nr. 1.13, 19/20714 - Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 8. 19/21737 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21461 - Beschäftigungspolitische Zukunft nach dem KohleausstiegBundestag Drucksachen · 19. August 2020