(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,
- 1.
- die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
- 2.
- die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
- 3.
- die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.
(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.
(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.
Fachbeiträge • 1
- 1. Spitzenverband der Freien WohlfahrtspflegeEingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 21. September 2026
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 18/13060 - Unterrichtung: Dritter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages Diskriminierung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 30. Juni 2017
- 2. 18/11603 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11271 - Zur Lage von geflüchteten Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 3. 19/11749 - Kleine Anfrage: Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung - Erfolgsquoten, Kursabbrüche und KostenbeiträgeBundestag Drucksachen · 18. Juli 2019
- 4. 19/12488 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11749 - Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung - Erfolgsquoten, Kursabbrüche und KostenbeiträgeBundestag Drucksachen · 19. August 2019
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- 6. 19/21817 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21579 - Inaktivität von Integrationskursteilnehmern und deren SanktionierungBundestag Drucksachen · 24. August 2020
- 7. 19/21579 - Kleine Anfrage: Inaktivität von Integrationskursteilnehmern und deren SanktionierungBundestag Drucksachen · 11. August 2020
- 8. 19/23991 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23432 - Inaktivität von Integrationskursteilnehmern und deren SanktionierungBundestag Drucksachen · 4. November 2020