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29. Januar 2013
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2. Juni 2017
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4. März 2021
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5. Januar 2024
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5. Oktober 2026
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(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
- geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
- 2.
- geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und
- 3.
- im Fall eines Verfahrens nach
- a)
- § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war;
- b)
- § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
- sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
- 2.
- sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
- 3.
- über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und
- 1.
- die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
- 2.
- die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind.
Fachbeiträge • 135
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Öffentliche Quellen • 15
- 1. 18/12146 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9526, 18/9909, 18/10102 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche VorgabenBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 2. 18/11398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 3. 19/7702 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)Bundestag Drucksachen · 13. Februar 2019
- 4. 19/24230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 5. 20/4440 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Novellierung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des BehindertengleichstellungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. November 2022
- 6. 19/31266 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die praktischen Erfahrungen im Vollzug der Novelle zum Umwelt-RechtsbehelfsgesetzBundestag Drucksachen · 18. Juni 2021
- 7. 20/4665 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an Brücken auf BundesfernstraßenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 8. 20/4823 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2022