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1. März 2010
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15. August 2013
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2. Juni 2017
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5. Januar 2024
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5. Oktober 2026
5. Oktober 2026
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
- nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
- 2.
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- 3.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen:
- a)
- Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung,
- b)
- der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie
- c)
- die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und
- 4.
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran, ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3 zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn dieses Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.
Fachbeiträge • 86
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Öffentliche Quellen • 29
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- 2. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 18/11398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 4. 18/12994 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 5. 19/2770 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2085 - Datenbanken und Statistiken im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 6. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 7. 18/11647 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11398 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/9791 - Exportverbot für hochradioaktive Abfälle c) zu dem Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe - Drucksache 18/9100 - Verantwortung für die Zukunft Ein faires und transparentes Verfahren für die Auswahl eines nationalen EndlagerstandortesBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 8. 19/7375 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019