(1) Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/5260 - Unterrichtung: Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-BehindertenrechtskonventionBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2018
- 2. 19/1242 - Kleine Anfrage: Zur Situation von hörbeeinträchtigten Menschen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 14. März 2018
- 3. 19/1620 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1242 - Zur Situation von hörbeeinträchtigten Menschen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. April 2018
- 4. 19/11745 - Unterrichtung: Zweiter und dritter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 18. Juli 2019
- 5. 19/11659 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10860 - Bilanz nach drei Jahren Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes und Umsetzung der BarrierefreiheitsrichtlinieBundestag Drucksachen · 15. Juli 2019
- 6. 19/27890 - Unterrichtung: Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021Bundestag Drucksachen · 9. März 2021