Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
- Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;
- 2.
- die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
- 3.
- die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
- 4.
- die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
- 5.
- deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
- 6.
- die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
- 7.
- die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
- 8.
- auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
- 9.
- darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 6 C 23.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 25.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 24.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 30.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 22.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 29.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 28.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 C 26.10, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de