(1) Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) Sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. Ist eine nahestehende politische Partei erst bei drei Bundestagswahlen angetreten, so wird dennoch das Mittel aus vier Wahlen gebildet, wobei die fehlende Wahl behandelt wird, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.
(4) Absatz 3 gilt für Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten.
(5) Für Fördermittel für bauliche Maßnahmen kann von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden, soweit sachliche Gründe eine Abweichung erforderlich machen.
(6) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 3 für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden.
(7) Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften erlassen.
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- 2. 21/2513 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2009 - Transparenz, Verwendung und Evaluierung der "Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen" im Kapitel "Zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement" des Haushaltsplans 2024, Einzelplan 23Bundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 3. 21/681 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/485 - Finanzierung der parteinahen Stiftungen im Jahr 2024Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2025
- 4. 21/6284 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6045 - Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem StiftungsfinanzierungsgesetzBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026
- 5. 21/7229 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6947 - Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284)Bundestag Drucksachen · 20. Juli 2026
- 6. 21/6045 - Kleine Anfrage: Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem StiftungsfinanzierungsgesetzBundestag Drucksachen · 20. Mai 2026
- 7. 21/6947 - Kleine Anfrage: Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284)Bundestag Drucksachen · 9. Juli 2026
- 8. 21/3928 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Januar 2026