(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
- 2.
- ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Fristen, Unterbrechung & BeispieleEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/16716 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für GebäudeBundestag Drucksachen · 22. Januar 2020
- 2. 20/10233 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Januar 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Februar 2024