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29. November 2017
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20. August 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
- 1.
- unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
- 2.
- Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.
Fußnote
§ 1 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
Fachbeiträge • 21
- 1. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 2. BVerwG 4 BN 37.15, Beschluss vom 10. Februar 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 A 1078.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 CN 3.08, Urteil vom 29. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 BN 18.10, Beschluss vom 31. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 BN 19.10, Beschluss vom 31. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 4 A 1001.04Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 A 1001.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de