(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach § 4, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und bereinigt die Daten, falls erforderlich. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach § 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat, zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Hauptwohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölkerungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu erstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/28168 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/27425 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2021
- 2. 19/27425 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 21/3055 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RegisterzensuserprobungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 4. 21/4318 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3055 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RegisterzensuserprobungsgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026