(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
- 2.
- Heilverfahren (§§ 33, 34),
- 3.
- Unfallausgleich (§ 35),
- 4.
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
- 5.
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
- 6.
- einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
- 7.
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
- 8.
- Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Fachbeiträge • 7
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. BVerwG 2 B 26.19, Beschluss vom 04. Juni 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 2 B 2.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. BVerwG 2 C 134.07, Urteil vom 29. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de