(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
- 2.
- außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 14
- 1. Beamtenrecht: Qualifizierter Dienstunfall und erhöhtes UnfallruhegehaltEingeschränkter ZugriffRa Michael W. Felser · www.felser.de · 13. Juli 2006
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Regress des Dienstherrn: Bindungswirkung "Dienstunfähigkeit" - SCHLÜNDEREingeschränkter ZugriffStefan Möhlenkamp · www.schluender.info · 14. Mai 2021
- 4. Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung für Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden: Keine Berufung gegen stattgebendes Urteil des VerwaltungsgerichtsEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 29. April 2016
- 5. Beamter - Regressansprüche des Dienstherrn bei Verletzung aufgrund einer AuseinandersetzungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 24. August 2020
- 6. Dienstunfall, Dienstunfall-Folgen, DienstunfallfürsorgeEingeschränkter ZugriffHttps://Www.Sdrb.De/Author/Admin/#Author · www.sdrb.de · 23. September 2009
- 7. DienstunfallEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. September 2026
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024
- 3. 20/14787 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/13488 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025