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31. Dezember 2025
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5. Februar 2026
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7. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
- 1.
- Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 4.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
- 5.
- Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
- 6.
- die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
- 7.
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:
- 1.
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,
- 2.
- die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,
- 3.
- die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,
- 4.
- die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,
- 5.
- die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 30 +++)