(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.
(3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt. Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Pandemie und Versammlungen: Bekanntmachung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)Eingeschränkter ZugriffTobias Straubinger · www.vdwbayern.de · 9. Juni 2021
- 2. Genesenennachweis ohne PCR-Test?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Januar 2022
- 3. BVerfG Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. November 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/247 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksache 20/186 - Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenverordnungBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2021
- 2. 20/89 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/27 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor ImpfpassfälschungenBundestag Drucksachen · 17. November 2021
- 3. 19/30578 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30046 - Erreichen der HerdenimmunitätBundestag Drucksachen · 10. Juni 2021
- 4. 20/186 - Verordnung: Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenverordnungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2021
- 5. 20/188 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2021
- 6. 20/7200 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021Bundestag Drucksachen · 16. Juni 2023