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1. Juli 2024
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30. Juni 2025
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
- 1.
- Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2.
- Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3.
- Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4.
- blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5.
- Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße