(1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Fußnote
(+++ § 84: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 2. 19/14870 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13824 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 3. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 4. 20/11856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 5. 20/8344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 13. September 2023