(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Fachbeiträge • 216
- 1. Was die Koalition im Arbeitsrecht plantEingeschränkter ZugriffDr. Frauke Biester-Junker · www.lto.de · 7. Juli 2026
- 2. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2026
- 3. Kein Kündigungsschutz mehr ab 177.500 Euro im Jahr?Eingeschränkter ZugriffDr. Sebastian Maiß · www.beck-aktuell.de · 6. Juli 2026
- 4. Kündigungsschutz 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Oktober 2017
- 5. Berufsausbildung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. März 2015
- 6. InsolvenztabelleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Mai 2026
- 7. leitende AngestellteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Dezember 2025
- 8. Leitende Angestellte und die gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Dezember 2012