Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
- 1.
- sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungsphase auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist, ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt vollständig verfüllt ist, und
- 2.
- die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Abfälle - soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar - zu erreichen ist.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/18606 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18236 - Rolle der Abfallverbrennung für Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz in DeutschlandBundestag Drucksachen · 17. April 2020