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12. März 2024
12. März 2024
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28. Juli 2026
28. Juli 2026
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums, der Ausgestaltung und der Möglichkeit der Anrechenbarkeit von im Ausland durchgeführten praktischen Einsätzen sowie die Berücksichtigung digitaler Lehrformate bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
- 4.
- für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
- a)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- b)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- c)
- die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d)
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,
- e)
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
- 5.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,
- 6.
- für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
- a)
- das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere
- aa)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
- bb)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- cc)
- die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
- b)
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/13588 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/10612 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/12557 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/10631 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellenBundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 2. 19/13592 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/10612, 19/13588 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)Bundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 3. 19/12557 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)Bundestag Drucksachen · 21. August 2019
- 4. 19/10612 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)Bundestag Drucksachen · 4. Juni 2019
- 5. 21/3207 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in HeilberufenBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2025