(1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.
(2) (weggefallen)
Fachbeiträge • 1
- 1. Handel mit Zigaretten, Tabakwaren & nikotinhaltigen ErzeugnissenEingeschränkter ZugriffSandra May · www.haendlerbund.de · 7. März 2023
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/1152 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/865 - Steuerrechtliche Behandlung von WasserpfeifentabakBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 2. 19/1878 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TabakerzeugnisgesetzesBundestag Drucksachen · 25. April 2018
- 3. 19/21462 - Kleine Anfrage: Besteuerung und Verkauf von Roh- und WasserpfeifentabakBundestag Drucksachen · 5. August 2020
- 4. 19/21736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21462 - Besteuerung und Verkauf von Roh- und WasserpfeifentabakBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 5. 20/14194 - Kleine Anfrage: Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-BarsBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2024
- 6. 20/14413 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14194 - Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-BarsBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2024