(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Abmahnfalle: Preisbindung bei TabakwarenEingeschränkter ZugriffSarah Freytag · www.it-recht-kanzlei.de · 14. Mai 2021
- 2. Handel mit Zigaretten, Tabakwaren & nikotinhaltigen ErzeugnissenEingeschränkter ZugriffSandra May · www.haendlerbund.de · 7. März 2023
- 3. Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes GlycerinEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/865 - Kleine Anfrage: Steuerrechtliche Behandlung von WasserpfeifentabakBundestag Drucksachen · 21. Februar 2018
- 2. 19/1152 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/865 - Steuerrechtliche Behandlung von WasserpfeifentabakBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 3. 20/14413 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14194 - Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-BarsBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2024