(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.
(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/30506 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29645 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29566 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29586 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/29572 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 2. 20/6630 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6342 - Neuordnung des PostmarktesBundestag Drucksachen · 27. April 2023