(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Fachbeiträge • 10
- 1. Soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG - und die BetreuervergütungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Februar 2015
- 2. BVerwG 3 B 136.08, Beschluss vom 16. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 5 C 30.05, Urteil vom 27. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 5 B 43.14, Beschluss vom 30. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 C 11.05, Urteil vom 19. Januar 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 C 7.02, Urteil vom 24. Oktober 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 23.09, Urteil vom 21. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 C 22.06, Urteil vom 29. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de