(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
- aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
- a)
- mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
- b)
- der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
- c)
- die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
- d)
- der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
- auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
- 3.
- aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
- 4.
- aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
- der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
- 2.
- der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 3.
- der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
- der festgelegte Bereich
- a)
- eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
- b)
- von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
- es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. DBeglG § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Für die Verwendung am künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND erhalten keine besonderen Vergünstigungen bei Umzugskosten und TrennungsgeldEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 28. November 2019
- 2. BVerwG 1 WB 31.11, Beschluss vom 24. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 20/3141 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. August 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. August 2022
- 3. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024
- 4. 21/1853 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 5. 20/14438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG)Bundestag Drucksachen · 8. Januar 2025