(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
- 1.
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind,
- 3.
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
- 4.
- gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 6 B 33.15, Beschluss vom 02. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/8038 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 2. 19/22133 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21789 - Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken in neuen PersonalausweisenBundestag Drucksachen · 4. September 2020