(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
- der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 9a.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 10.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11.
- Seriennummer,
- 12.
- Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 13.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 14.
- ausstellende Behörde,
- 14a.
- die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
- 15.
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
- 16.
- (weggefallen)
- 17.
- E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 18.
- Ordensname, Künstlername,
- 19.
- den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
- 20.
- lichtbildaufnehmende Stelle.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 6
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- 6. datenschutz notizenEingeschränkter ZugriffNadine Rosenberger · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 14/7386 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. November 2001
- 2. 16/10489 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2008
- 3. 18/1092 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im StaatsangehörigkeitsrechtBundestag Drucksachen · 8. April 2014
- 4. 18/4317 - Antwort: Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausreise gewaltbereiter Islamisten - Drucksache 18/4133 -Bundestag Drucksachen · 17. März 2015
- 5. 18/11279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen IdentitätsnachweisesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 6. 19/6542 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines EinwanderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 7. 19/8038 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 8. 19/22783 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen - Drucksache 19/21986 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2020