(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
- 1.
- aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
- 2.
- aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.
(3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden:
- 1.
- Familienname,
- 1a.
- Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Anschrift,
- 6a.
- im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,
- 6b.
- Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,
- 7.
- Dokumentenart,
- 7a.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 8.
- dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
- 9.
- Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
- 10.
- Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
- 11.
- Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und
- 12.
- Ordensname, Künstlername.
(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:
- 1.
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,
- 2.
- Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,
- 5.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.
(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.
(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.
Fachbeiträge • 19
- 1. § 18 Elektronischer IdentitätsnachweisEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 2. § 18 Elektronischer IdentitätsnachweisEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 3. § 18 Elektronischer IdentitätsnachweisEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 4. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 5. GmbH- Online gründenEingeschränkter ZugriffSabine Haselbauer · www.notarin-dr-haselbauer.de · 14. April 2025
- 6. Digitalisierung mit der Handbremse: DiRUG und DiREG treten in KraftEingeschränkter ZugriffDr. Bastian Brunk · www.lindenpartners.eu · 1. August 2022
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- 8. Klarnamenprinzip in sozialen NetzwerkenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 29. April 2016
Öffentliche Quellen • 64
- 1. 18/11135 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 18/11279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen IdentitätsnachweisesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 3. 18/12203 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen RechtsverkehrsBundestag Drucksachen · 28. April 2017
- 4. 18/12589 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11135, 18/11185 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 5. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 6. 19/2217 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Mai 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Mai 2018
- 7. 18/12494 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2017
- 8. 18/12405 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017