(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf nur der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt. Der Registrierungsantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art des beabsichtigten Kontoinformationsdienstes hervorgeht;
- 2.
- einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Kontoinformationsdienstleister über geeignete und angemessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
- 3.
- eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Kontoinformationsdienstes einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
- 4.
- eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Kontoinformationsdienstleisters nach § 54 berücksichtigt;
- 5.
- eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
- 6.
- eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
- 7.
- eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung des erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
- 8.
- eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Errichtung von Zweigniederlassungen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Kontoinformationsdienstleister sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
- 9.
- die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsführung des Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung des Kontoinformationsdienstes anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen Personen;
- 10.
- die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Kontoinformationsdienstes;
- 11.
- die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Kontoinformationsdienstes;
- 12.
- eine Darstellung der Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 einschließlich einer Erläuterung des Risikoprofils des Kontoinformationsdienstes, des etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als dem Kontoinformationsdienst oder des Nachgehens anderer Geschäftstätigkeiten als den Zahlungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die den Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der besonderen Merkmale der Berufshaftpflichtversicherung oder der anderen gleichwertigen Garantie.
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen.
(3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.
(4) Über die Erbringung des Kontoinformationsdienstes hinaus sind von der Registrierung nur die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind die Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformationsdiensten eine Registrierung nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Registrierung nachgewiesen ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.
(8) Die Absätze 1 bis 6 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 registrierungspflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
Fachbeiträge • 6
- 1. Registrierungspflicht für KontoinformationsdiensteEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 25. April 2018
- 2. Hawala-Banking und StrafrechtEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Michael Gubitz · www.gubitz-partner.de · 4. Mai 2020
- 3. BaFin-Zulassungsverfahren: Beratung/Vertretung von Unternehmen - Schmitz-DuMontEingeschränkter Zugriffwww.sdmw.de · 11. September 2025
- 4. Grobe Fahrlässigkeit beim OnlineEingeschränkter ZugriffKanzlei Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Oktober 2025
- 5. Einverständnisserklärung zur formlosen Einziehung prüfenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 2. November 2024
- 6. Weitere FinTech-Geschäftsmodelle bedürfen einer BaFin-LizenzEingeschränkter ZugriffStefan Winheller · www.winheller.com · 28. März 2018
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/12568 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11495, 18/11929, 18/12181 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12367 - Kontogebühren - Transparenz und Verbraucherschutz erhöhenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 4. 19/3460 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2851 - Datenzugriff auf Kontobewegungen durch sogenannte Fintech-Unternehmen entsprechend der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie 2 ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive 2)Bundestag Drucksachen · 19. Juli 2018
- 5. 19/22786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 6. 19/30900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 7. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 8. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021