(1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
- 1.
- die Feststellungsziele des Musterverfahrens,
- 2.
- eine knappe Darstellung des dem Musterverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, wie er sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Musterverfahrensanträge ergibt, und
- 3.
- die Bestimmung des Musterklägers (Absatz 3).
(3) Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:
- 1.
- die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger angemessen zu führen,
- 2.
- eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
- 3.
- die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.
(5) Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ergehen.
(6) Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.
Fachbeiträge • 41
- 1. BVT Heizkraftwerke PoolEingeschränkter Zugriffwww.rrlaw.de · 3. September 2026
- 2. Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.lutzabel.com · 24. Dezember 2025
- 3. Zur Reform des KapMuG: Phönix aus der Asche?Eingeschränkter Zugriffwww.oppenhoff.eu · 11. April 2024
- 4. Verfahren zur Wirecard AGEingeschränkter ZugriffRadtkerieger · www.awarr.legal · 17. November 2025
- 5. News und PresseEingeschränkter Zugriffwww.doerrpartners.de · 13. September 2023
- 6. Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: TelekomprozessEingeschränkter Zugriffwww.doerrpartners.de · 23. November 2021
- 7. Klageerweiterung im Kapitalanleger-MusterverfahrensEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2015
- 8. OLG Stuttgart bestimmt Musterkläger im Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen Verletzung von KapitalmarktinformationspflichtenEingeschränkter ZugriffOberlandesgericht Stuttgart · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/13426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 28. August 2017
- 2. 19/243 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2017
- 3. 19/14027 - Antrag: Zivilprozess im 21. Jahrhundert - Strategischer Verhinderung der Revision entgegenwirkenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 4. 20/11787 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10942, 20/11307, 20/11468 Nr. 3 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 5. 20/11307 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes - Drucksache 20/10942 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 6. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024