(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.
(2) Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. Dabei sind die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.
(4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.
Fachbeiträge • 53
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Öffentliche Quellen • 9
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- 2. 19/4891 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4392 - Wirksamkeit der MusterfeststellungsklageBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2018
- 3. 18/13426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 28. August 2017
- 4. 19/2701 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage - Drucksache 19/2439 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juni 2018
- 5. 19/243 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2017
- 6. 19/22349 - Antrag: Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes - Verbraucher- und Anlegerrechte stärken, den Rechtsstaat effizienter machenBundestag Drucksachen · 11. September 2020
- 7. 20/11787 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10942, 20/11307, 20/11468 Nr. 3 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 8. 20/11307 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes - Drucksache 20/10942 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024