(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- das Gericht des ersten Rechtszuges oder
- 2.
- das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Fachbeiträge • 24
- 1. § 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. April 2019
- 2. § 273a ZPO normiert Möglichkeit der Geheimhaltung von Informationen in ZivilverfahrenEingeschränkter ZugriffJulia Scharlemann · www.rosin-buedenbender.com · 3. Dezember 2025
- 3. Der neue § 273a ZPO - Schutz von Geschäftsgeheimnissen im ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 20. März 2025
- 4. BGH zur Überprüfung von Geheimhaltungsmaßnahmen in der RevisionsinstanzEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 17. November 2025
- 5. GeschGehG: LG München zur Frage, wann ein Geheimnis nach dem GeschGehG schützenswert istEingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-online.de · 16. September 2026
- 6. Geheimnisschutz in Patentstreitsachen (§ 145a PatG) - Düsseldorfer PraxisEingeschränkter Zugriffwww.katheraugenstein.com · 6. Mai 2022
- 7. LAG: Geschäftsgeheimnisse im Prozess wirksam schützenEingeschränkter ZugriffTim Platner · www.vinqo.de · 30. August 2026
- 8. Der neue § 273a ZPO: Erweiterter Schutz von Geschäftsgeheimnissen im ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.preubohlig.de · 7. April 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 2. 20/8649 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023