(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a, 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 2.
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- 3.
- die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Fußnote
(+++ § 1 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 4a Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. FG Berlin-Brandenburg: Zugang über besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts, 7 V 7130/19Eingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 25. September 2019
- 2. FG Berlin-Brandenburg: Zugang über besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts, 7 V 7130/19Eingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 25. September 2019
- 3. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/11614 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-GesetzesBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 19/14140 - Unterrichtung: Erster Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten (1. Open-Data-Fortschrittsbericht)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2019
- 3. 19/13725 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 4. 19/10310 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2019
- 5. 19/10897 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Juni 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2019
- 6. 19/11950 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Juli 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Juli 2019
- 7. 19/27884 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27466 - E-Rechnungsverordnung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 24. März 2021
- 8. 20/10417 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8093 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)Bundestag Drucksachen · 21. Februar 2024