(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/1990 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 2. 19/17741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der HasskriminalitätBundestag Drucksachen · 10. März 2020
- 3. 19/17784 - Antrag: Bewerber für politische Ämter schützen - Bundeswahlordnung anpassenBundestag Drucksachen · 11. März 2020
- 4. 20/5800 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021Bundestag Drucksachen · 16. März 2023