(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/3300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025Bundestag Drucksachen · 22. Dezember 2025
- 2. 21/5300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025Bundestag Drucksachen · 16. April 2026