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21. Januar 2026
21. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher.
(3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.
Fachbeiträge • 26
- 1. Neuer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes - Teil 2Eingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 2. September 2025
- 2. Rollout bis bidirektionales Laden: zahlreiche ÄnderungenEingeschränkter Zugriffwww.zveh.de · 1. Juni 2026
- 3. WIND + SONNE = STROM: Trends und Entwicklungen im StromsektorEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 4. Rollout bis bidirektionales Laden: zahlreiche ÄnderungenEingeschränkter Zugriffwww.zveh.de · 1. Juni 2026
- 5. Der Referentenentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes im ÜberblickEingeschränkter ZugriffSarah Bohne · www.grantthornton.de · 15. August 2025
- 6. Stromsteuer und E-Mobility - Vereinfachungen in SichtEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 25. Juni 2024
- 7. Ausblick: neue mess- und stromsteuerrechtliche Vorgaben im Rahmen des LadeinfrastrukturbetriebsEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 8. Novelliertes Stromsteuerrecht in Kraft getreten - jetzt Handlungsbedarf überprüfen!Eingeschränkter ZugriffRichter · www.prometheus-recht.de · 13. Januar 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13404 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/12351 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 2. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 3. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 4. 21/2753 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenkenBundestag Drucksachen · 12. November 2025