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Version
7. Dezember 2016
7. Dezember 2016
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. § 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.
Fachbeiträge • 1
- 1. Richtlinie umgesetztEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 21. Oktober 2016
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/9417 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherr-schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des RatesBundestag Drucksachen · 17. August 2016
- 2. 18/10057 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9417 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des RatesBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2016