Version
6. August 2010
6. August 2010
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Fachbeiträge • 37
- 1. Stadt kann Dieselfahrverbot unabhängig von Änderungsverfahren zum Luftreinhalteplan sofort anordnenEingeschränkter ZugriffFranziska Heß · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 1. September 2017
- 2. Dr. Olaf Dilling, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 17. April 2023
- 3. Neues vom Bundesrat zu StickstoffoxidgrenzwertenEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 20. Dezember 2018
- 4. Seite 59 von 112Eingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 26. Juli 2022
- 5. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 21. Dezember 2018
- 6. Seite 30 von 115Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 7. September 2022
- 7. Dr. Olaf Dilling, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 26. Juli 2022
- 8. BGH: Kita gegen SpeditionEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 12. April 2023