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6. Juli 2013
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
- 2.
- bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
- 3.
- Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Fachbeiträge • 48
- 1. BVerwG 7 A 28.12, Urteil vom 21. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 B 11.10, Beschluss vom 02. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 2 B 1.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 5 B 57.13, Beschluss vom 15. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 A 24.12, Urteil vom 19. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 B 2.02, Beschluss vom 03. Mai 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 A 9.19, Urteil vom 15. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 B 42.04, Beschluss vom 25. Mai 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de