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30. Juni 2012
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8. September 2015
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27. Juni 2020
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9. Juli 2024
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
- 1.
- Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
- 2.
- Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im Kalenderjahr 2023 zu überprüfen und zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen.
(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
Fachbeiträge • 8
- 1. Flugverfahrensfestlegung, Lärmaktionspläne - und die Klagebefugnis von UmweltverbändenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2015
- 2. BVerwG 4 C 34.13, Urteil vom 12. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 C 35.13, Urteil vom 18. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 4 B 7.18Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 2.13, Urteil vom 26. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 2.18, Urteil vom 28. November 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 A 9.12, Urteil vom 18. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 BN 45.10, Beschluss vom 24. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de