Version
30. Juli 2025
30. Juli 2025
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden
- 1.
- Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
- 2.
- Frequenzen zugeteilt und
- 3.
- Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
Fachbeiträge • 114
- 2. Fachanwalt für Strafrecht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. November 2021
- 3. Vergleich im Streit um virtuelles Erbe bei Facebook?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 25. April 2017
- 4. Vergleich im Streit um virtuelles Erbe bei Facebook?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 25. April 2017
- 5. Eltern erben FacebookEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 7. Januar 2016
- 6. Netzneutralität im KoalitionsvertragEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. Dezember 2013
- 7. BDSG: Fachanwalt für ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Dezember 2021
- 8. Netzneutralität im KoalitionsvertragEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. Dezember 2013