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30. Juli 2025
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren.
(2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen der öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich eingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelempfänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt hat.
(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben Verträge über einen offenen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Absatz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem Verfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die oder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag gegeben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfahren wird von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber oder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel durchgeführt, den Ausbau von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen in einem festgelegten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums sicherzustellen.
Fachbeiträge • 8
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