(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
- 1.
- die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und
- 2.
- die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
- 1.
- die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
- 2.
- den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
- 1.
- die effiziente Nummernnutzung,
- 2.
- die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
- 3.
- die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
- 4.
- die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
- 5.
- die Interessen der Endnutzer.
(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.
Fachbeiträge • 2
- 1. OTTs als Anbieter von Telekommunikationsdiensten?Eingeschränkter ZugriffChristoph Werkmeister · https://www.otto-schmidt.de/ · 15. Dezember 2015
- 2. Sicherheitskonzept nach § 166 Abs. 1 TKGEingeschränkter ZugriffFabian Mangels · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 15. Juni 2022
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 18/11808 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11242, 18/11620 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der UnionBundestag Drucksachen · 30. März 2017
- 2. 18/12133 - Entschließungsantrag: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9951 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des TelekommunikationsgesetzesBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 3. 19/6880 - Kleine Anfrage: Notruf-App für Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 7. Januar 2019
- 4. 19/15583 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. November 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. November 2019
- 5. 19/23762 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23328 - Notruf-App des Bundes insbesondere für Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 6. 19/26108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 7. 20/1620 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Telekommunikation (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb durch UmbruchBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021
- 8. 20/4141 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2022