(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
- 1.
- allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
- 2.
- den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
Fachbeiträge • 26
- 1. BVerwG 6 C 21.06, Urteil vom 18. April 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 43.06, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 42.06, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 13.09, Urteil vom 01. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 45.06, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 7.17, Urteil vom 21. September 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 36.10, Urteil vom 14. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 B 50.09, Beschluss vom 28. Januar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de