(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf
- 1.
- die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
- 2.
- die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- 1.
- unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2.
- die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
- 3.
- klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
- 4.
- eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
- 5.
- korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6.
- allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
- 7.
- ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
- 8.
- Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.
Fachbeiträge • 15
- 1. Aufforderung zum Vertragsschluss während des VerkaufstelefonatsEingeschränkter ZugriffMichael Ullrich · www.goldberg.de · 10. Juli 2024
- 2. BVerwG; Beschluss vom 28. März 2003; Az.: 6 B 22.03Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Endnutzer und Verbraucher im TKG: Welche Kundenschutzvorschriften gelten für Unternehmen?Eingeschränkter ZugriffDr. Sebastian Louven · www.louven.legal · 23. Februar 2023
- 4. BVerwG; Beschluss vom 28. März 2003; Az.: 6 B 22.03Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. Ölspur - Kein Aufwendungsersatz für Gemeinde nach BeseitigungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
- 6. BVerwG 6 C 40.10, Urteil vom 22. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 2.12, Urteil vom 10. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 C 3.19, Urteil vom 24. Juni 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/26108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 2. 20/1620 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Telekommunikation (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb durch UmbruchBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021
- 3. 19/26964 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) - Drucksache 19/26108 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021