(1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kostenunterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 unterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 bestimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen
- 1.
- Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen; oder
- 2.
- eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass Entgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltgenehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise eine befristete Genehmigung. Die Genehmigung der Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genannten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entsprechend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.
Fachbeiträge • 14
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Öffentliche Quellen • 6
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- 2. 19/28865 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26108, 19/26964, 19/27035 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26117 - Gigabit-Ausbau voranbringen - Upgrade für das Nebenkostenprivileg c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26531 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Grundversorgung garantieren und digitale Infrastruktur ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26532 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den Mittelpunkt stellen e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26533 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Datenschutz, IT-Sicherheit und Bürgerrechte sichernBundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 3. 20/1622 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Post (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb mit neuem Schwung!Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021
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- 6. 21/3360 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2024/2025 mit 14. Sektorgutachten der Monopolkommission - Post 2025: Neues Postgesetz - Marktgestaltung beginnt!Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025