(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.
(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.
Fachbeiträge • 16
- 1. Bundesverfassungsgericht: Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Uwe Martens · www.recht-hilfreich.de · 24. Februar 2012
- 2. Beweisverwertungsverbot bei Filesharing?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 28. Januar 2015
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- 5. BVerfG: Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 24. Februar 2012
- 6. BVerfG vom 24. Januar 2012: § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigt nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IPEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 24. Februar 2012
- 7. Archiv Strafrecht 2012Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 8. Archiv Strafrecht 2012Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/2160 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirktBundestag Drucksachen · 16. Mai 2018
- 2. 18/12906 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12471 - Nutzung Freier Software in BundesbehördenBundestag Drucksachen · 26. Juni 2017
- 3. 18/13555 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13386 - Aktuelle Situation und Ausrichtung der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 11. September 2017
- 4. 19/168 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2016/2017 mit Sondergutachten der Monopolkommission - Telekommunikation 2017: Auf Wettbewerb bauen!Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2017
- 5. 18/12500 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - 26. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 6. 18/12950 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 7. 19/8691 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 25. März 2019
- 8. 19/15851 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2018/2019 mit 11. Sektorgutachten Telekommunikation der Monopolkommission - Staatliches Augenmaß beim NetzausbauBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019