(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
Fachbeiträge • 8
- 1. UPDATE Vergaberecht EU & NRWEingeschränkter Zugriffwww.aulinger.eu · 22. April 2020
- 2. Die Beschaffung wasserstoffbetriebener Abfallsammelfahrzeuge im Spannungsfeld von VergabeEingeschränkter Zugriffwww.aulinger.eu · 1. Februar 2021
- 3. UPDATE Vergabe- und VertragsrechtEingeschränkter Zugriffwww.aulinger.eu · 24. März 2020
- 4. Abgeschlossene BeschaffungsvorhabenEingeschränkter Zugriffwww.dak.de · 14. Juli 2026
- 5. Corona: Auswirkungen bei BeschaffungenEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 18. März 2020
- 6. Öffentliche Auftragsvergaben in KrisenzeitenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. September 2023
- 7. Wann führt die Änderung der Vergabeunterlagen zum Ausschluss?Eingeschränkter ZugriffRain J. Pertenais · https://www.kanzlei-pertenais.de/blog/ · 2. April 2025
- 8. Datenschutz im öffentlichen VergabeverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Tobias Beltle · https://www.btl-recht.de/blog/ · 24. Mai 2023